1. Geltung der Bedingungen
Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte
auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebote,Vertragsabschluß
Die Angebote des Verkäufers (auch in Prospekten, Inseraten, im Internet etc.) sind freibleibend und unverbindlich. Speziell ausgearbeitete Angebote sind für den Verkäufer
vier Wochen, vom Tage des Datums des Angebotes gerechnet, verbindlich. Der Auftraggeber ist sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden. Lehnt der Verkäufer
die Annahme des Auftrages nicht innerhalb vier Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt der Auftrag als von dem Verkäufer angenommen. Die bei Vertragsabschluss
festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand der Kaufsache zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen an Liefergegenständen
dieses Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt
wird. Ein einmal erteilter Auftrag kann nach Bestätigung nicht mehr storniert werden, da die für diesen Auftrag erforderlichen Materialien, Zubehörteile und
Ausrüstungsgegenstände auftragsgebunden bestellt und hergestellt wurden, bzw. nach Maß zugeschnitten und geformt worden sind.
3. Einhaltung von Lieferfristen
Der Verkäufer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit
dem Eingang der Erklärung über die Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer
oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Macht der Käufer von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen
ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erwartete Haftung gemäß Paragraph 287 BGB wird ausgeschlossen.
4. Zahlung und Zahlungsverzug
Zahlungen haben je nach Vereinbarung in bar oder per Überweisung zu erfolgen. Der Auftragsnehmer behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich
vor. Ist Vertraglich Zahlung oder Teilzahlung bei Montage oder Anlieferung des Kaufgegenstandes vereinbart, so ist diese generell in bar zu begleichen. Die Annahme erfolgt
stets nur zahlungshalber. Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von uns anerkannt wurden oder unstrittig sind. Bei Teilzahlungen des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach seinem Belieben den Teilzahlungsbetrag auf eine von
mehreren Forderungen zu verrechnen. Im Übrigen werden Teilzahlungen in der in Paragraph 367 BGB genannte Reihenfolge (zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung) verrechnet. Falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn er seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld für fällig zu erklären. In
diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist
von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Verzugszinsen und Mahngebühren
Falls die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Zinsen in
Höhe von 5% über dem Leitzinssatz zu berechnen. Auf die Zinsen werden auch die gesetzlichen Mehrwertsteuern berechnet. Für Mahnschreiben des Verkäufers hat der
Käufer Kostenersatz in Höhe von 3,00€ pro Mahnschreiben zzgl. der entstehenden Porto- und Einschreibegebühren zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden
wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt uns vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt und Pfändung der gelieferten Ware
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus Rechtsgründen jedweder Art gegen den Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder künftig zustehen,
behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Ist der Käufer im Rahmen seines Gewerbebetriebes beliefert worden oder hat sich der Verkäufer mit
der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einverstanden erklärt, so tritt der Käufer im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Ware den
ihm daraus gegen seinen Vertragspartner zustehenden Anspruch an den Verkäufer ab. Die Anschrift seines Vertragspartners hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der
Rücknahme der Ware sowie einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, sofern nicht die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes
Anwendung finden. Im Falle einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Gerichtsvollzieher oder im Falle des Zugriffs
dritter Personen auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Dem Verkäufer
entstehende Interventionskosten sind von dem Käufer zu erstatten.
7. Versand und Gefahrenübertragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder im Falle
der Versendung durch das Lieferwerk des Verkäufers dessen Betriebsgrundstück verlassen hat. Unterbleibt die Versendung des Kaufgegenstandes auf Verlangen des
Käufers, oder wird der Versand durch diesen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Verkäufer über. Der Verkäufer ist berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, die Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
8. Gewährleistung bei Mängeln
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften,
oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere unter Ausschluss einer Haftung für Folgeschäden des Käufers, jeglicher Art, Ersatz oder er bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig. Wird vom Käufer eine Montage der als Ersatz gelieferten Teile gewünscht, wird diese gesondert berechnet. Führt die Nachbesserung oder
die Ersatzlieferung nach angemessener Frist nicht zum Erfolg, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
Bei den vom Verkäufer hergestellten Waren handelt es sich um individuell, in handwerklicher Arbeit hergestellte Produkte. Trotz größter Sorgfalt lassen sich prduktionsbedingt
Abweichungen bei Nähten, leichte Einschlüsse in Schweißnähten, Bearbeitungspuren wie Befestigungspunkte (z.B. sichtbare Abdrücke/Löcher von Tackerklammern)
vom Abspannen und Knicke im Material (durch Bearbeitung und Verpackung) nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar.
Die vom Verkäufer eingesetzten Materialien, insbesondere 2-seitig PVC-beschichtete Polyestergewebe, können produktionsbedingt Webknoten und Lichtpunkte enthalten,
die keinen Mangel darstellen. Das Material ist wasser- und luftundurchlässig - entstehendes Schwitzwasser stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Für Beschädigungen die durch chemische Reaktionen entstehen (zum Beispiel durch unsachgemäße Reinigung, Kontakt mit Bitumen o.ä.), biologische Beschädigungen
(zum Beispiel durch Bakterien, Pilze oder Mikroorganismen), mechanische Beschädigungen oder Schäden durch höhere Gewalt (wie Sturm, Hagel oder zu hohe Schnee- und Eislasten)
übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung.
Für Haltbarkeit und Dichtigkeit für die Verschweißung von Flicken bzw. Planenstreifen auf altem bzw. bereits der Witterung ausgesetztem Material übernimmt der Verkäufer
keine Gewährleistung.
9. Aufrechnung mit Gegenforderungen
Der Käufer ist zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten Bremen. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des Paragraphen 38 ff ZPO.
11. Teilunwirksamkeit
Im Fall der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages soll der Vertrag im Übrigen bestehen bleiben. In diesem Falle ist eine ungültige Bestimmung in dem
Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
12. Vertragsveränderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt
auch für die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes.